Welche Bäume sind geschützt?
Geschützt sind Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von einem Meter über dem Boden. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgeblich, wenn sie mindestens 120 Zentimeter beträgt und ein Stamm allein mindestens 50 Zentimeter erreicht. Ersatzpflanzungen sind unabhängig von ihrer Größe geschützt.
Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie Bäume im Wald. Verboten ist nicht nur das Fällen, sondern auch jede Handlung, die einen geschützten Baum schädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, etwa das Kappen der Krone, das Verdichten oder Versiegeln des Bodens und Abgrabungen im Wurzelbereich.
Fällgenehmigung beantragen
Eine Genehmigung wird insbesondere erteilt, wenn der Baum krank ist und nicht mit zumutbarem Aufwand erhalten werden kann, wenn von ihm eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, die nicht auf andere Weise beseitigt werden kann, oder wenn er eine zulässige Bebauung verhindert. Dem Antrag fügen Sie bitte bei:
- einen Lageplan mit dem Standort des Baums
- aktuelle Fotos des Baums
- eine Begründung und, falls vorhanden, ein Gutachten zum Zustand des Baums
Die Bearbeitung dauert in der Regel vier Wochen. Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro für den ersten und 30 Euro für jeden weiteren Baum erhoben. Soll ein Baum für ein Bauvorhaben weichen, entscheidet die Bauaufsicht im Verfahren über den Bauantrag auch über die Fällung.
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
Für jeden genehmigten Eingriff ist in der Regel ein Ersatz zu leisten. Bei einem Stammumfang bis 150 Zentimeter ist ein neuer Baum zu pflanzen, für jede weiteren angefangenen 50 Zentimeter ein zusätzlicher. Die Ersatzbäume müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 18 Zentimetern haben. Ist eine Pflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, wird eine Ausgleichszahlung von 1.200 Euro je Ersatzbaum festgesetzt, die die Stadt für Neupflanzungen im Straßenraum verwendet.
Schonzeit vom 1. März bis 30. September
Nach § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume außerhalb des Waldes und Hecken zu fällen oder stark zurückzuschneiden. Erlaubt sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte. Auch außerhalb dieser Zeit müssen Sie vor einer Fällung prüfen, ob sich im Baum Nester, Höhlen oder Quartiere geschützter Tiere befinden; diese dürfen nach dem Artenschutzrecht ganzjährig nicht beschädigt oder zerstört werden.
Gefahr durch einen Baum
Droht ein Baum, zum Beispiel nach einem Sturm, umzustürzen, rufen Sie bitte die Feuerwehr unter 112. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr sind ohne vorherige Genehmigung zulässig; sie müssen dem Fachdienst Umwelt jedoch innerhalb von drei Tagen unter Beifügung von Fotos angezeigt werden. Schäden an Straßenbäumen melden Sie über Schäden melden.
Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt oder schädigt, handelt ordnungswidrig. Es kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden; zusätzlich wird eine Ersatzpflanzung angeordnet.
Rechtsgrundlagen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere §§ 29, 39 und 44
- Naturschutzgesetz des Landes
- Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Hansestadt Musterstadt (Baumschutzsatzung)