Grundsteuer: Berechnung, Zahlung und Erlass
Fachdienst Steuern und Abgaben · Stand: 10. September 2026
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer wird von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken und Gebäuden im Stadtgebiet erhoben. Unterschieden werden die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die Grundsteuer B für alle übrigen Grundstücke, also zum Beispiel für Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mietshäuser und Gewerbegrundstücke.
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf der Grundlage der neuen Grundsteuerwerte berechnet, die die Finanzämter im Rahmen der Grundsteuerreform festgestellt haben. Die Berechnung erfolgt in drei Stufen: Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert fest und setzt daraus den Grundsteuermessbetrag fest. Die Stadt multipliziert den Messbetrag mit dem Hebesatz und setzt die Grundsteuer durch Bescheid fest.
Spezielle Hinweise – Hansestadt Musterstadt
Die Grundsteuer wird gemeinsam mit den Gebühren für Straßenreinigung und Abfallentsorgung im Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt, der jeweils im Januar verschickt wird. Eine Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke erhebt die Hansestadt Musterstadt derzeit nicht.
Hebesätze und Berechnung
| Steuerart | Hebesatz |
|---|---|
| Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 380 % |
| Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) | 495 % |
Beispiel: Hat das Finanzamt für eine Eigentumswohnung einen Grundsteuermessbetrag von 80 Euro festgesetzt, beträgt die jährliche Grundsteuer 80 Euro × 495 % = 396 Euro.
An wen muss ich mich wenden?
Für Fragen zum Grundsteuerwert und zum Grundsteuermessbetrag ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Für die Festsetzung der Grundsteuer, die Fälligkeiten, Zahlungen und Erlassanträge ist der Fachdienst Steuern und Abgaben der Hansestadt Musterstadt zuständig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Kleinbeträge gelten abweichende Fälligkeiten:
- Beträge bis 15 Euro im Jahr sind in einer Summe am 15. August fällig.
- Beträge bis 30 Euro im Jahr sind je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August fällig.
Auf Antrag können Sie die Grundsteuer in einem Betrag am 1. Juli zahlen. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres gestellt werden; für das Jahr 2027 also bis zum 30. September 2026. Die Jahreszahlung gilt so lange, bis Sie sie schriftlich widerrufen.
Eigentümerwechsel
Steuerpflichtig ist, wem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Wird ein Grundstück im Laufe des Jahres verkauft, bleibt die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer bis zum Jahresende Steuerschuldner. Abweichende Vereinbarungen im Kaufvertrag gelten nur zwischen den Vertragsparteien, nicht gegenüber der Stadt.
Die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer wird ab dem 1. Januar des Folgejahres herangezogen, sobald das Finanzamt der Stadt den Eigentumswechsel mitgeteilt hat.
Erlass wegen Ertragsminderung
Ist bei einem bebauten Grundstück der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert, ohne dass die Eigentümerin oder der Eigentümer dies zu vertreten hat, kann die Grundsteuer auf Antrag teilweise erlassen werden. Das kommt zum Beispiel bei einem Leerstand in Betracht, obwohl die Wohnung nachweislich zu einer marktüblichen Miete angeboten wurde.
- Minderung um mehr als 50 Prozent: Erlass von 25 Prozent der Grundsteuer
- Minderung um 100 Prozent: Erlass von 50 Prozent der Grundsteuer
Der Antrag ist bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Einwendungen gegen den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag müssen Sie mit einem Einspruch beim Finanzamt geltend machen. Gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Hansestadt Musterstadt, Fachdienst Steuern und Abgaben, Am Markt 1, 12345 Musterstadt, einlegen. Der Widerspruch kann sich nur gegen Fehler richten, die bei der Stadt entstanden sind, etwa bei der Anwendung des Hebesatzes. Er hat keine aufschiebende Wirkung; die Beträge sind daher zu den genannten Fälligkeiten zu zahlen.
Was sollte ich noch wissen?
Vermieterinnen und Vermieter können die Grundsteuer über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieterinnen und Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Bitte teilen Sie uns eine neue Anschrift oder Bankverbindung rechtzeitig mit, damit Bescheide und Lastschriften Sie erreichen. Weitere Informationen zu den übrigen Abgaben finden Sie unter Gebühren und Beiträge.