Gewerbe anmelden, ummelden oder abmelden
Fachdienst Ordnung und Gewerbe · Stand: 2. September 2026
Leistungsbeschreibung
Wer im Stadtgebiet den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beginnt, muss dies gleichzeitig bei der zuständigen Behörde anzeigen. Anzeigepflichtig sind auch die Verlegung des Betriebs, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstands des Gewerbes sowie die Aufgabe des Betriebs.
Ein Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Das gilt auch für eine Tätigkeit im Nebenerwerb. Keine Gewerbe sind unter anderem die Land- und Forstwirtschaft, die freien Berufe, etwa von Ärztinnen, Rechtsanwälten oder Künstlerinnen, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
Nach der Anzeige erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung, den sogenannten Gewerbeschein. Die Gewerbeanzeige ist keine Erlaubnis: Für bestimmte Tätigkeiten benötigen Sie zusätzlich eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle.
Spezielle Hinweise – Hansestadt Musterstadt
Für Gründerinnen und Gründer bietet die Wirtschaftsförderung an jedem ersten Dienstag im Monat eine kostenlose Gründungssprechstunde an, gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer.
Verfahrensablauf
Sie können das Gewerbe online über die Online-Dienste der Stadt oder persönlich im Gewerbeamt anzeigen. Einen Termin vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail.
- Sie füllen die Gewerbeanmeldung online oder auf dem amtlichen Vordruck aus.
- Sie legen die erforderlichen Nachweise vor oder laden sie hoch.
- Sie bezahlen die Gebühr und erhalten den Gewerbeschein.
- Das Gewerbeamt leitet Ihre Angaben an andere Stellen weiter, zum Beispiel an das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer, die Berufsgenossenschaft und das Statistische Landesamt.
Das Finanzamt erwartet von Ihnen innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der elektronisch über ELSTER übermittelt wird.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet. Liegt Ihre Betriebsstätte in Musterstadt, wenden Sie sich an den Fachdienst Ordnung und Gewerbe. Für ein Reisegewerbe, etwa den Verkauf auf Märkten ohne feste Betriebsstätte, gelten gesonderte Regeln.
Voraussetzungen
- Sie sind volljährig. Minderjährige benötigen die Genehmigung des Familiengerichts.
- Staatsangehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union benötigen einen Aufenthaltstitel, der die selbstständige Tätigkeit erlaubt.
- Für erlaubnispflichtige Gewerbe liegt die Erlaubnis vor.
- Für ein zulassungspflichtiges Handwerk sind Sie in die Handwerksrolle eingetragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- bei Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind: aktueller Handelsregisterauszug
- bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: eine eigene Anmeldung für jede Gesellschafterin und jeden Gesellschafter
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, zum Beispiel als Immobilienmaklerin oder Versicherungsvermittler: die Erlaubnis
- bei Handwerksbetrieben: die Handwerkskarte
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und Ausweis der bevollmächtigten Person
Welche Gebühren fallen an?
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Gewerbeanmeldung | 30,00 € |
| Gewerbeummeldung | 25,00 € |
| Gewerbeabmeldung | gebührenfrei |
| Auskunft aus dem Gewerberegister | 15,00 € |
Im Gewerbeamt können Sie mit Girocard bezahlen, online mit Kreditkarte oder per SEPA-Lastschrift.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss gleichzeitig mit dem Beginn, der Änderung oder der Aufgabe des Gewerbes erfolgen. Wer ein Gewerbe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache erhalten Sie den Gewerbeschein sofort, wenn alle Unterlagen vorliegen. Online eingereichte Anzeigen werden in der Regel innerhalb von drei Werktagen bearbeitet.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wer eine Gaststätte eröffnen möchte, benötigt je nach Ausschank zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz des Landes. Informieren Sie sich vor der Anmietung von Räumen auch darüber, ob die geplante Nutzung baurechtlich zulässig ist; gegebenenfalls ist ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung erforderlich.