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Wohnberechtigungsschein beantragen

Fachbereich Soziale Sicherung, Wohnungsförderung · Stand: 1. September 2026

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Leistungsbeschreibung

Öffentlich geförderte Mietwohnungen, sogenannte Sozialwohnungen, dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Den Nachweis darüber erbringen Sie mit dem Wohnberechtigungsschein (WBS). Die Vermieterin oder der Vermieter einer geförderten Wohnung ist verpflichtet, sich den Schein vor Abschluss des Mietvertrags vorlegen zu lassen.

Im Wohnberechtigungsschein ist angegeben, wie viele Personen zum Haushalt gehören und welche Wohnungsgröße für den Haushalt angemessen ist. Der Schein ist ein Jahr gültig und kann für geförderte Wohnungen im gesamten Land verwendet werden.

Spezielle Hinweise – Hansestadt Musterstadt

Die Hansestadt Musterstadt vermittelt selbst keine Wohnungen. Eine Liste der Wohnungsunternehmen und Genossenschaften mit gefördertem Wohnraum in Musterstadt erhalten Sie zusammen mit Ihrem Wohnberechtigungsschein. Haushalte, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, können zusätzlich eine Dringlichkeitsbestätigung beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie halten sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland auf.
  • Sie sind volljährig und in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen.
  • Das Einkommen aller Haushaltsmitglieder liegt innerhalb der Einkommensgrenzen.

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen aller Personen, die in die Wohnung einziehen sollen. Dabei wird das Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate um Werbungskosten sowie um pauschale Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vermindert. Für Kinder, Alleinerziehende und schwerbehinderte Menschen werden zusätzliche Freibeträge abgezogen.

Einkommensgrenzen und Wohnungsgröße

Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Landes (Jahresbeträge)
HaushaltsgrößeEinkommensgrenze
Einpersonenhaushalt19.000 €
Zweipersonenhaushalt28.000 €
jede weitere Person+ 6.500 €
zusätzlich für jedes Kind+ 700 €

Als angemessen gelten für eine Person bis zu 50 Quadratmeter, für zwei Personen bis zu 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume und für jede weitere Person zusätzlich 15 Quadratmeter oder ein weiterer Wohnraum. Bei einer Schwangerschaft oder wenn eine Person im Haushalt einen Rollstuhl nutzt, kann ein zusätzlicher Raumbedarf anerkannt werden.

Verfahrensablauf

  1. Sie stellen den Antrag online oder reichen das Antragsformular mit den Nachweisen per Post oder in einem Bürgerbüro ein.
  2. Die Wohnungsförderung berechnet das Einkommen Ihres Haushalts und prüft die Voraussetzungen. Fehlen Unterlagen, werden Sie schriftlich zur Nachreichung aufgefordert.
  3. Sie erhalten den Wohnberechtigungsschein oder einen Ablehnungsbescheid per Post.
  4. Mit dem Schein bewerben Sie sich direkt bei den Wohnungsunternehmen um eine geförderte Wohnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Einkommenserklärung für jedes Haushaltsmitglied ab 16 Jahren
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, etwa Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder Leistungsbescheide
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich der Aufenthaltstitel
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis, Mutterpass oder Nachweis über Unterhaltszahlungen

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins ist gebührenfrei.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel drei bis vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Der Wohnberechtigungsschein begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung. Über die Vergabe entscheiden die Wohnungsunternehmen; bei vielen Anbietern ist eine Anmeldung auf einer Warteliste erforderlich. Bewerben Sie sich deshalb möglichst bei mehreren Unternehmen gleichzeitig.

Ändert sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, bevor Sie eine Wohnung gefunden haben, müssen Sie einen neuen Schein beantragen. Steigt Ihr Einkommen nach dem Einzug über die Einkommensgrenze, müssen Sie die Wohnung nicht verlassen. Mit einem geringen Einkommen haben Sie möglicherweise zusätzlich Anspruch auf Wohngeld.

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung Ihres Antrags können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Musterstadt, Fachbereich Soziale Sicherung, Am Markt 1, 12345 Musterstadt, einzulegen.

Formulare

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