Hinweis: Die auf dieser Seite bereitgestellten Lesefassungen dienen der Information. Rechtsverbindlich ist allein der im Amtsblatt bekannt gemachte Wortlaut der Satzung und ihrer Änderungen.
Verfassung der Stadt und Beteiligung
Hauptsatzung der Hansestadt Musterstadt
Vom 5. Dezember 2019, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 13. März 2025. Die Hauptsatzung regelt unter anderem die Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Ausschüsse, die Ortsbeiräte, die Wertgrenzen für Entscheidungen des Bürgermeisters, die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner, die Form der öffentlichen Bekanntmachungen sowie Wappen, Flagge und Dienstsiegel.
Geschäftsordnung der Stadtvertretung
Vom 11. Juli 2024. Sie regelt die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Einwohnerfragestunde, Anträge und Anfragen sowie Bild- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen.
Satzung über den Seniorenbeirat
Vom 8. Dezember 2016 in der Fassung vom 9. Mai 2024. Sie regelt die Wahl der elf Mitglieder durch Briefwahl und ihre Beteiligungsrechte.
Satzung über den Behindertenbeirat
Vom 14. März 2019. Sie regelt die Bestellung der 13 Mitglieder und die Zusammenarbeit mit der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen.
Steuern, Gebühren und Beiträge
Hundesteuersatzung der Hansestadt Musterstadt
Vom 12. Dezember 2019 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2025, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 25/2025, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Mit der Änderung wurde die Steuerbefreiung für Hunde aus dem Tierheim auf die ersten zwölf Monate nach der Übernahme ausgedehnt. Die wichtigsten Regelungen:
- § 2: Steuerpflichtig ist, wer einen über drei Monate alten Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wer einen Hund länger als zwei Monate in Pflege oder auf Probe hält, gilt ebenfalls als Halterin oder Halter.
- § 3: Halten mehrere Personen einen Hund gemeinsam, haften sie als Gesamtschuldner.
- § 5: Die Steuer beträgt jährlich 120 Euro für den ersten, 180 Euro für den zweiten und 240 Euro für jeden weiteren Hund. Für einen gefährlichen Hund im Sinne des Hundegesetzes des Landes beträgt sie 600 Euro.
- § 6: Für den ersten Hund wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte ermäßigt, wenn die Halterin oder der Halter Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht.
- § 7: Steuerfrei sind auf Antrag unter anderem Blindenführ- und Assistenzhunde, Rettungshunde mit bestandener Prüfung sowie Hunde aus dem Tierheim für die ersten zwölf Monate. Für gefährliche Hunde gilt keine Befreiung.
- § 8: Die Steuer ist zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
- § 9: Beginn und Ende der Hundehaltung sind innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
- § 10: Außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes muss der Hund die gültige Hundesteuermarke sichtbar tragen.
Verstöße gegen die Anzeige- und Kennzeichnungspflichten können nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wie Sie einen Hund anmelden, erfahren Sie auf der Seite Hundesteuer.
Außerdem gelten in diesem Bereich:
- Hebesatzsatzung der Hansestadt Musterstadt (Grundsteuer und Gewerbesteuer)
- Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Hansestadt Musterstadt
- Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Musterstadt
- Gebührensatzung für das Bewohnerparken in der Hansestadt Musterstadt
- Straßenreinigungssatzung, Abfallwirtschaftssatzung und Abfallgebührensatzung
- Feuerwehrgebührensatzung
Bauen, Umwelt und öffentliche Ordnung
- Stellplatzsatzung der Hansestadt Musterstadt
- Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung)
- Satzung über die öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze (Grünanlagensatzung)
- Sondernutzungssatzung der Hansestadt Musterstadt
- Strandsatzung und Gefahrenabwehrverordnung der Hansestadt Musterstadt
Bildung, Kultur und Freizeit
- Satzung über die Schuleinzugsbereiche der Grundschulen
- Satzung über die Schülerbeförderung
- Benutzungs- und Gebührenordnungen der Stadtbibliothek und des Stadtarchivs
- Entgeltordnung für städtische Sportstätten
Einsichtnahme
Alle geltenden Satzungen können Sie während der Sprechzeiten beim Fachdienst Recht im Rathaus einsehen. Auf Wunsch erhalten Sie einen Ausdruck. Ältere, nicht mehr geltende Fassungen stellt Ihnen der Fachdienst auf Anfrage zur Verfügung.