Leistungsbeschreibung
Wer in der Hansestadt Musterstadt neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung innehat, muss dafür Zweitwohnungsteuer zahlen. Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob die Wohnung gemietet ist oder Ihnen gehört und ob Sie sie aus beruflichen oder privaten Gründen nutzen.
Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung, in der Sie mit Nebenwohnung gemeldet sind oder die Sie für Ihren persönlichen Lebensbedarf oder den Ihrer Familie vorhalten. Dazu gehören auch Ferienwohnungen, die nicht dauerhaft an andere vermietet werden, sowie dauerhaft abgestellte Wohnwagen auf Campingplätzen.
Spezielle Hinweise – Hansestadt Musterstadt
Studierende und Auszubildende sind grundsätzlich ebenfalls steuerpflichtig. Wenn Sie die Wohnung in Musterstadt überwiegend nutzen, ist sie nach dem Melderecht Ihre Hauptwohnung. Melden Sie sie dann bitte im Bürgerbüro als Hauptwohnung an; die Zweitwohnungsteuer entfällt damit.
Höhe der Steuer
Die Steuer beträgt 12 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Bei Wohnungen, die im Eigentum genutzt oder unentgeltlich überlassen werden, wird die ortsübliche Nettokaltmiete nach dem Mietspiegel der Hansestadt Musterstadt zugrunde gelegt.
Beispiel: Bei einer monatlichen Nettokaltmiete von 450 Euro beträgt die jährliche Nettokaltmiete 5.400 Euro. Die Zweitwohnungsteuer beläuft sich dann auf 648 Euro im Jahr.
Ausnahmen von der Steuerpflicht
Keine Zweitwohnungsteuer wird erhoben für:
- Wohnungen, die verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen aus beruflichen Gründen innehaben, wenn die gemeinsame Familienwohnung außerhalb von Musterstadt liegt
- Wohnungen in Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Wohnungen in Frauenhäusern und Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung wohnungsloser Menschen
- Zimmer in der Wohnung der Eltern, die Kinder unter 25 Jahren während einer Ausbildung als Nebenwohnung behalten
Die Befreiung wird nur auf Antrag gewährt. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, zum Beispiel durch eine Heiratsurkunde und eine Arbeitgeberbescheinigung.
Verfahrensablauf
- Nach der Anmeldung einer Nebenwohnung erhalten Sie vom Fachdienst Steuern und Abgaben einen Erklärungsvordruck.
- Sie reichen die Steuererklärung mit einer Kopie des Mietvertrags innerhalb eines Monats ein.
- Der Fachdienst setzt die Steuer mit einem Bescheid fest. Der Bescheid gilt so lange, bis sich die Berechnungsgrundlagen ändern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefüllte Erklärung zur Zweitwohnungsteuer
- Mietvertrag oder Nachweis über die Nettokaltmiete
- für eine Befreiung: Nachweise über die Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Steuerpflicht beginnt am Ersten des Monats, der auf den Einzug folgt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Wohnung aufgeben. Die Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Steuerpflicht abzugeben. Änderungen der Miete müssen Sie innerhalb eines Monats mitteilen.
Die Steuer ist zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen den Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Hansestadt Musterstadt, Fachdienst Steuern und Abgaben, Am Markt 1, 12345 Musterstadt, erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, melden Sie sie bitte im Bürgerbüro ab. Die Meldebehörde informiert den Fachdienst Steuern und Abgaben; eine gesonderte Mitteilung ist dann nicht erforderlich. Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn Sie die Wohnung tatsächlich nicht mehr innehaben.
Vermieten Sie eine Ferienwohnung zeitweise an Gäste und nutzen Sie sie im Übrigen selbst, wird die Steuer anteilig nach der Zeit berechnet, in der Ihnen die Wohnung für die eigene Nutzung zur Verfügung steht. Bitte fügen Sie Ihrer Erklärung in diesem Fall den Vertrag mit der Vermittlungsagentur bei.