Auf einen Blick
- Leistung: Mietzuschuss oder Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
- Antrag: schriftlich oder online über das Serviceportal, vor Beginn des gewünschten Bewilligungszeitraums
- Dauer: Die Bearbeitung dauert derzeit durchschnittlich acht bis zehn Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
- Kosten: keine
Wichtig: Wohngeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Stellen Sie den Antrag deshalb auch dann rechtzeitig, wenn Ihnen noch nicht alle Nachweise vorliegen; fehlende Unterlagen können Sie nachreichen.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Wohngeld können Personen erhalten, die zur Miete wohnen oder Eigentum selbst bewohnen und deren Einkommen die maßgeblichen Höchstbeträge nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen sind nicht fest, sondern ergeben sich aus der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Mietenstufe der Gemeinde und der Höhe der Miete. Musterstadt ist der Mietenstufe IV zugeordnet.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben in der Regel Personen, die Transferleistungen beziehen, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt werden, zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wird eine solche Leistung abgelehnt oder endet sie, kann ein Wohngeldanspruch bestehen; in diesem Fall sollten Sie den Wohngeldantrag innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids stellen, damit Wohngeld rückwirkend gezahlt werden kann.
Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben, sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Förderung als Darlehen gewährt wird oder wenn zum Haushalt Angehörige gehören, die selbst keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung haben.
Welche Unterlagen brauche ich?
Für die Bearbeitung benötigen wir Nachweise über die Wohnverhältnisse und über das Einkommen aller Haushaltsmitglieder. Bitte reichen Sie nur Kopien ein; Originale erhalten Sie nicht zurück.
- vollständig ausgefüllter und von der antragstellenden Person unterschriebener Antrag
- Mietbescheinigung, von der Vermieterin oder dem Vermieter ausgefüllt, oder der aktuelle Mietvertrag mit allen Nachträgen
- Nachweis über die aktuelle Miethöhe, zum Beispiel der letzte Kontoauszug mit der Mietzahlung
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate für alle Haushaltsmitglieder, etwa Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld
- bei Selbstständigen: der letzte Einkommensteuerbescheid sowie eine Gewinnprognose für den Bewilligungszeitraum
- bei Unterhaltszahlungen: Urteil, Vergleich oder Nachweise über die tatsächlich gezahlten Beträge
Wie hoch ist das Wohngeld?
Die Höhe des Wohngeldes wird nach einer gesetzlichen Formel berechnet. Berücksichtigt wird die Bruttokaltmiete zuzüglich pauschaler Beträge für Heizkosten und Klimakomponente, höchstens jedoch bis zu den für die Mietenstufe festgelegten Höchstbeträgen. Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Höchstbeträge für Musterstadt; sie ersetzt keine Einzelfallberechnung.
Höchstbeträge für Miete und Belastung in Mietenstufe IV (monatlich)
| Haushaltsmitglieder | Höchstbetrag | Heizkostenkomponente |
| 1 | 553 € | 110,40 € |
| 2 | 670 € | 142,40 € |
| 3 | 797 € | 169,60 € |
| 4 | 930 € | 197,60 € |
| 5 | 1.063 € | 225,60 € |
Mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen können Sie vorab unverbindlich prüfen, ob sich ein Antrag für Sie lohnt. Das Ergebnis des Rechners ist keine Entscheidung über Ihren Antrag.
So läuft das Verfahren ab
- Antrag stellen: Reichen Sie den Antrag mit den Unterlagen online, per Post oder im Bürgerbüro ein. Maßgeblich für den Beginn der Zahlung ist der Tag des Eingangs.
- Prüfung: Die Wohngeldstelle prüft Ihre Angaben. Fehlen Unterlagen, erhalten Sie ein Schreiben mit einer Frist zur Nachreichung. Wird die Frist ohne Begründung nicht eingehalten, kann der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
- Bescheid: Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bewilligtes Wohngeld wird monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
- Weiterleistung: Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Einen Weiterleistungsantrag sollten Sie etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums stellen, damit die Zahlung ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
Häufige Fragen
Muss ich Änderungen während des Bewilligungszeitraums mitteilen?
Ja. Sie sind verpflichtet, der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder ändert, Sie umziehen, sich die Miete um mehr als 15 Prozent verringert oder das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Zu Unrecht gezahltes Wohngeld wird zurückgefordert; vorsätzlich oder leichtfertig unterlassene Mitteilungen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wird mein Kindergeld als Einkommen angerechnet?
Kindergeld und der Kinderzuschlag gehören nicht zum Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes. Unterhaltszahlungen für Kinder und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden dagegen berücksichtigt.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bescheid nicht einverstanden bin?
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Musterstadt, Fachbereich Soziale Sicherung, Am Markt 1, 12345 Musterstadt, einzulegen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei einer anderen Behörde eingeht, die ihn weiterleitet.
Kann ich Wohngeld und Kinderzuschlag gleichzeitig bekommen?
Ja. Familien mit kleinem Einkommen können Wohngeld und den Kinderzuschlag der Familienkasse nebeneinander beziehen. Beide Leistungen werden getrennt beantragt. Wer Wohngeld oder Kinderzuschlag bekommt, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG), insbesondere §§ 3 bis 8 zur Antragsberechtigung und zum Ausschluss vom Wohngeld
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes