Zum Hauptinhalt springen

Hundesteuer: Hund anmelden, abmelden und Ermäßigungen beantragen

Fachdienst Steuern und Abgaben · Stand: 3. Februar 2026

Zum Online-Dienst

Leistungsbeschreibung

Wer im Stadtgebiet einen Hund hält, der älter als drei Monate ist, muss ihn innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Haltung oder nach dem Zuzug bei der Stadt anmelden. Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer; ihre Höhe richtet sich nach der Hundesteuersatzung der Hansestadt Musterstadt in der jeweils geltenden Fassung.

Nach der Anmeldung erhalten Sie einen Steuerbescheid und eine Hundesteuermarke. Die Marke muss der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar tragen; bei Verlust wird gegen eine Gebühr von 5 Euro eine Ersatzmarke ausgegeben.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, haften sie als Gesamtschuldner. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate in Pflege oder auf Probe hält, es sei denn, der Hund ist bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert.

Spezielle Hinweise – Hansestadt Musterstadt

Für Hunde aus dem Tierheim Musterstadt gilt im ersten Jahr nach der Übernahme eine Steuerbefreiung. Bitte legen Sie der Anmeldung den Übernahmevertrag des Tierheims bei.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung erfolgt online über das Serviceportal oder mit dem Anmeldeformular, das Sie per Post oder E-Mail an den Fachdienst Steuern und Abgaben senden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

  1. Sie melden den Hund online oder mit dem Formular an und geben dabei Rasse, Geburtsdatum und Chipnummer an.
  2. Der Fachdienst prüft Ihre Angaben und setzt die Steuer fest. Sie erhalten den Steuerbescheid und die Hundesteuermarke per Post.
  3. Die Steuer wird zu den im Bescheid genannten Fälligkeiten gezahlt, auf Wunsch per SEPA-Lastschrift.

Endet die Hundehaltung, etwa weil der Hund verstorben ist, abgegeben wurde oder Sie aus Musterstadt wegziehen, melden Sie den Hund innerhalb von zwei Wochen ab. Bitte geben Sie dabei die Hundesteuermarke zurück und fügen Sie einen Nachweis bei, zum Beispiel eine tierärztliche Bescheinigung oder den Namen und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. In der Hansestadt Musterstadt ist das der Fachdienst Steuern und Abgaben im Stadthaus.

Voraussetzungen

  • Sie halten einen Hund, der älter als drei Monate ist.
  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in der Hansestadt Musterstadt.
  • Für gefährliche Hunde benötigen Sie zusätzlich eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Anmeldeformular oder Online-Antrag
  • Nummer des Mikrochips, falls vorhanden
  • bei Übernahme aus dem Tierheim: Übernahmevertrag
  • für eine Ermäßigung: aktueller Bescheid über die Sozialleistung

Welche Gebühren fallen an?

Die Steuer wird als Jahresbetrag festgesetzt und ist in vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Beginnt oder endet die Hundehaltung im Laufe eines Jahres, wird die Steuer anteilig für die vollen Kalendermonate erhoben.

Jährliche Hundesteuer nach § 5 der Hundesteuersatzung
Art der HaltungSteuer pro Jahr
erster Hund120,00 €
zweiter Hund180,00 €
jeder weitere Hund240,00 €
gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes600,00 €

Für eine Ersatzmarke wird eine Verwaltungsgebühr von 5 Euro erhoben. Die An- und Abmeldung selbst ist gebührenfrei.

Ermäßigungen und Befreiungen

Auf Antrag kann die Steuer für den ersten Hund um die Hälfte ermäßigt werden, wenn die Halterin oder der Halter Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. Die Ermäßigung gilt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, und endet mit Ablauf des Bewilligungszeitraums der jeweiligen Sozialleistung.

Ganz von der Steuer befreit sind auf Antrag:

  • Blindenführhunde sowie Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkter Menschen unentbehrlich sind
  • Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, für die ersten zwölf Monate nach der Übernahme
  • Rettungshunde mit bestandener Prüfung, solange sie für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen

Die Befreiung muss schriftlich beantragt werden. Sie wird nicht gewährt für gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetzes.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Anmeldung: innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Haltung oder nach dem Zuzug
  • Abmeldung: innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Haltung
  • Zahlung: zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Hansestadt Musterstadt, Der Bürgermeister, Fachdienst Steuern und Abgaben, Am Markt 1, 12345 Musterstadt, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; die festgesetzten Beträge sind daher auch bei Einlegung eines Widerspruchs zu den angegebenen Fälligkeiten zu zahlen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Hundesteuermarke ist nicht übertragbar. Ziehen Sie innerhalb von Musterstadt um, genügt eine kurze Mitteilung der neuen Anschrift; eine neue Anmeldung ist nicht nötig.

Bitte beachten Sie auch die Anleinpflicht in Grünanlagen und auf Spielplätzen nach der Gefahrenabwehrverordnung.

Formulare

Mehr zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren