Sperrung der Brückenstraße: Während der Vollsperrung ab dem 5. Oktober 2026 entfallen die Parkplätze in der Brückenstraße. Das Parkhaus Am Markt bleibt über den Wallring erreichbar. Einzelheiten finden Sie unter Baustelleninformationen.
Parkgebühren im Straßenraum
Die Gebührenpflicht gilt montags bis samstags von 9:00 bis 19:00 Uhr. Das Stadtgebiet ist in zwei Gebührenzonen eingeteilt:
- Zone A (Altstadt): 3,00 Euro je Stunde, Höchstparkdauer zwei Stunden
- Zone B (Innenstadtrand): 2,00 Euro je Stunde, Höchstparkdauer vier Stunden; die ersten 15 Minuten sind mit Parkschein kostenlos
Sie können an den Parkscheinautomaten mit Münzen oder Karte bezahlen oder per Smartphone über einen der zugelassenen Anbieter für Handyparken. Wer ohne gültigen Parkschein parkt oder die Höchstparkdauer überschreitet, muss nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld zwischen 20 und 40 Euro rechnen.
Parkhäuser und Park-and-Ride
- Parkhaus Am Markt: 420 Plätze, rund um die Uhr geöffnet
- Tiefgarage Theaterplatz: 180 Plätze, geöffnet von 6:00 bis 1:00 Uhr
- Parkhaus Hafen an der Kaistraße: 350 Plätze, rund um die Uhr geöffnet
- Park-and-Ride-Platz am Bahnhof: 260 Plätze, 3 Euro am Tag
In den städtischen Parkhäusern kostet das Parken je nach Lage zwischen 1,80 und 2,50 Euro je Stunde, höchstens 15 Euro am Tag. Das Parkleitsystem an den Einfallstraßen zeigt an, wie viele Plätze in den Parkhäusern frei sind.
Bewohnerparken
In der Altstadt und den angrenzenden Wohnquartieren gibt es Bewohnerparkzonen. Wer dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und ein Fahrzeug hält oder dauerhaft nutzt, kann einen Bewohnerparkausweis erhalten. Mit dem Ausweis dürfen Sie in Ihrer Zone auf den gekennzeichneten Flächen ohne Parkschein und ohne zeitliche Begrenzung parken. Ein Anspruch auf einen freien Stellplatz besteht jedoch nicht. Voraussetzungen, Unterlagen und Gebühren finden Sie unter Bewohnerparkausweis beantragen.
Parken für Menschen mit Behinderung
Die mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze dürfen nur mit dem blauen EU-einheitlichen Parkausweis genutzt werden. Diesen erhalten insbesondere Menschen mit den Merkzeichen aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis. Mit dem blauen Ausweis parken Sie an Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung. Für andere Personengruppen mit erheblichen Gehbehinderungen gibt es einen orangefarbenen Parkausweis mit eingeschränkten Parkerleichterungen. Beide Ausweise beantragen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde. Auf Antrag kann in der Nähe Ihrer Wohnung auch ein persönlicher Behindertenparkplatz eingerichtet werden.
Abgeschleppt – was nun?
Fahrzeuge, die Rettungswege, Einfahrten, Behindertenparkplätze oder Baustellen blockieren, werden auf Anordnung des Kommunalen Ordnungsdienstes abgeschleppt. Wo sich Ihr Fahrzeug befindet, erfahren Sie beim Kommunalen Ordnungsdienst. Die Kosten für das Abschleppen und die Verwahrung tragen Sie zusätzlich zum Verwarnungs- oder Bußgeld.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere § 13 und § 45 Absatz 1b
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 6a
- Parkgebührenordnung der Hansestadt Musterstadt